Vereinssatzung

Beschluss nach der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.01.2024 in Schifferstadt, Lillengasse 99 (Proberaum).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1       Der Verein führt den Namen „Hut ab! Schifferstadt e.V.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2       Er hat seinen Sitz in Schifferstadt.

1.3       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurtheaters, es wird damit ein Beitrag zur Förderung von Kunst und Kultur in Schifferstadt und Umgebung geleistet. Der Verein tritt mit Theaterstücken in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung von allen Interessierten, die Theater spielen, Spielleitung übernehmen, Bühnenbau meistern und gerne auch weitere bzw. sonstige Aufgaben übernehmen wollen.

2.2.      Der Verein kann Mitglied in Verbänden und Organisationen werden, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Landesverband Amateurtheater Rheinland-Pfalz e.V.

§ 3 Steuerbegünstigung, Vereinsvermögen, Zuwendungen

3.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in diesem Sinne die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

3.2       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.      Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die nachfolgende Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller (m/w/d) die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4.2.      Als fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder auch juristische Personen aufgenommen werden, wenn sie die Arbeit des Vereins fördern wollen.

4.3.      Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht in diesem Fall nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.      Die Mitgliedschaft im Verein endet

  1. a) durch den Tod des Mitglieds,
  2. b) durch freiwilligen Austritt,
  3. c) durch Ausschluss.

5.2.      Der freiwillige Austritt kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen, durch schriftliche analoge oder digitale Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei aktiv an einem Theaterstück mitwirkenden Vereinsmitgliedern ist während der Mitwirkungszeit ein Austritt erst zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die letzte Aufführung stattgefunden hat.

5.3.      Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schadet oder geschadet hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit, er ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

            Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Der Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB kann nur auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge ganz oder teilweise länger als 6 Monate in Verzug ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe, der jährlich zu zahlenden Beiträgen regelt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1.      Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden (m/w/d) geleitet. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.

8.2.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden (m/w/d)
  2. die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Bestellung von 2 Kassenprüfern (m/w/d) für die Amtszeit des Vorstandes,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  5. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte vom Vorstand, deren Rechnungslegung sowie der entsprechenden Entlastungen; die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Entlastung,

8.3.      In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

8.4.      Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

8.5.      Zur Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden (m/w/d) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher per E-Mail eingeladen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail- Adresse abgesendet wurde.

8.6.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt, oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

8.7.      Die Mitgliederversammlung ist – soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes vorschreiben – immer beschlussfähig. Auf diese Tatsache muss in der Einladung hingewiesen werden.

8.8.      Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter (m/w/d) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Verspätet eingegangene Anträge, oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.

8.9.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist vom Protokoll führenden Mitglied zu unterschreiben. Wer die Protokollführung übernimmt, wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter (m/w/d) bestimmt oder von den Anwesenden gewählt.

8.10.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

8.11.    Für Wahlen gilt Folgendes: Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter (m/w/d). Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat (m/w/d) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8.12.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Der Vorstand

9.1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden (m/w/d)
  2. dem 2. Vorsitzenden (m/w/d)
  3. dem Schatzmeister (m/w/d)
  4. dem Schriftführer m/w/d)

zusätzlich können (müssen nicht) gewählt werden

  1. ein Beauftragter (m/w/d) für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  2. zwei weiteren Beisitzer (m/w/d).

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

9.2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden (m/w/d) oder den 2. Vorsitzenden(m/w/d) oder den Schatzmeister (m/w/d) vertreten, jeweils zwei Personen müssen gemeinsam handeln.

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

9.3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahlen sind zulässig.

9.4.      Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes aus der Reihe der Mitglieder.

9.5.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

9.6.      Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung von Geschäftsführenden
  4. die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist
  5. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtes
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern

9.7.      Mehrere Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.

9.8.  Eine Haftung der Vorstandsmitglieder für grob fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen, somit führt nur eine vorsätzliche Schädigung des Vereins zur Haftung.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  • Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle aktiven Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (postalisch oder per E-Mail). Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende (m/w/d) und der 2. Vorsitzende (m/w/d) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die evangelische Gemeinde Schifferstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in einer konstituierenden Sitzung einstimmig angenommen und beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Änderung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen ist.